Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma MS&C
     
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[Liefer und Zahlungsbedingungen] [ Softwarelizenzvertrag]


 

Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Unverbindliche Konditionenempfehlung des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e.V.
– Stand: Januar 2002 –

 

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Ge-schäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterver-äußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurück-zuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten ein-schließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der An-schlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für dieAufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungsoder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungs-gemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase –in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VIII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjäh-rungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückge-halten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über-mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs-anspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadenser-satzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungs-gehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, ver-tragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Ver-jährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

© 2002 Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e.V., Stresemannallee 19, 60596 Frankfurt am Main. Alle Rechte vorbehalten.

[nach oben]


Enduser Licence Agreement
Softwarelizenzvertrag

Wichtiger Hinweis:
Mit der Installation, dem Kopieren oder einer sonstigen Benutzung des Softwareproduktes stimmen Sie den folgenden Bedingungen zu. Falls Sie mit den Bedingungen nicht einverstanden sind, installieren Sie dieses Softwareprodukt nicht, sondern senden Sie die Software und Be
gleitmaterial, einschließlich gedrucktem Material und Verpackung, innerhalb von 30 Tagen gegen Erstattung der geleisteten Zahlung komplett zurück. Soweit Sie das Softwareprodukt mittels Download erwerben oder erworben haben, tritt an die Stelle der Rücksendung der Abbruch des Downloads und die Löschung sämtlicher bereits heruntergeladener Dateien.

MS&C akzeptiert keine allgemeinen Vertragsbedingungen des Kunden (im nachfolgenden als Lizenznehmer bezeichnet). Der Einbeziehung solcher allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

Präambel

Dieser Softwarelizenzvertrag (im folgenden als EULA bezeichnet) ist eine Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer (als registrierter Anwender im eigenen Namen oder als registrierter Vertreter im Namen eines Unternehmens) und dem Lizenzgeber. Die nachstehenden Bestimmungen regeln die Überlassung von Software unabhängig davon, ob diese auf einem Datenträger oder zum Download aus einem Computernetzwerk bereitgestellt wird. Das EULA regelt ferner auch die Überlassung von Softwarevorversionen zu Testzwecken.

1. Definitionen

Lizenzgeber : MS&C Bussardweg 21, 72631 Aichtal

Software : Der Begriff „Software“ schließt die Computersoftware, die diesbezüglichen Medien, Druckmaterialien, Anwendungsdokumentation, elektronische Betriebsanleitungen sowie OnlineBetriebsanleitungen mit ein. Vom Begriff „Software“ sind, soweit die nachfolgenden Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes zu erkennen geben, auch die zu einer Ausgangsversion zugehörigen Updates und Upgrades erfasst.

EDVAnlage : Der Begriff EDVAnlage bezeichnet einen einzelnen Computer bzw. Computerarbeitsplatz sowie programmierbare Geräteteile, insbesondere auch PCEinsteckkarten.

Netzwerk : Unter Netzwerk wird im folgenden die Verknüpfung von EDVAnlagen innerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers verstanden.

Update: Software mit gleichbleibender oder verbesserter Funktionalität, jedoch mit der Absicht, eine Mängelbeseitigung durchzuführen. Eine Änderung der Versionsbezeichnung wird wie folgt angegeben z.B. von 2.01 auf 2.,02 (entspricht einer Fehlerbeseitigung) ; sie ist für die Einordnung als Update maßgebend.

Upgrade: Software einer höheren Ausbaustufe oder mit erweiterter Funktionalität gegebenenfalls mit Änderung der Versionsbezeichnung wie folgt z.B. von 2.10 auf 2.20 (höhere Ausbaustufe) oder von 2.0 auf 3.0 (erweiterte Funktionalität); sie ist für die Einordnung als Upgrade maßgebend.

2. Gegenstand des Vertrages

2.1 Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen
die im Angebot zum Vertragsabschluss bezeichnete Software zur dauerhaften Nutzung auf einem Datenträger oder durch Bereitstellung der Software zum Download im Internet. Ist die Benutzerdokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printausgabe der Benutzerdokumentation (Benutzerhandbuch) nicht geschuldet. 2.2 SoftwareVorversionen werden dem Lizenzneh mer nach Maßgabe der Nummer 10 dieses EULA überlassen. 2.3 Die Erstellung, Pflege oder mietweise Überlas sung von Software ist nicht geschuldet und Ge genstand gesonderter Vereinbarungen.

3. Umfang des Nutzungsrechts

3.1 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, die Software zu den nachstehenden Bedingungen dauerhaft zu nutzen:

3.2 Hat der Lizenznehmer eine Einzelplatzlizenz erworben, ist er nicht berechtigt, die Software auf mehr als einer EDVAnlage gleichzeitig zu nutzen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software auf jeder, der ihm zur Verfügung ste henden Hardware einzusetzen. Sofern er jedoch die Hardware wechselt, ist er verpflichtet, die bisher installierte Software von der bisher ver wendeten Hardware zu löschen.

3.3 Der Einsatz der Software auf mehr als einer EDVAnlage gleichzeitig ist nur zulässig, wenn der Lizenznehmer nach Maßgabe der unter Nummer 4 des EULAs getroffenen Regelung Kopierlizenzen oder die entsprechende Anzahl Einzelplatzlizenzen erwirbt oder erworben hat.

3.4 Sofern der Lizenznehmer eine Netzwerklizenz erworben hat, ist er berechtigt, die Software auf einen Netzwerkserver zu installieren und an so vielen Arbeitsplätzen gleichzeitig zu nutzen, wie er Lizenzen vom Lizenzgeber für diesen Zweck erworben hat.

3.5 Ist der Lizenznehmer im Besitz einer gesondert ausgehandelten Firmenlizenz, so ist dieser be rechtigt, soweit keine anderweitigen Vereinba rungen oder Abreden in schriftlicher Form getrof fen wurden, eine beliebige Anzahl von Kopien der ihm überlassenen Software zur Nutzung an zufertigen und auf beliebig vielen Arbeitsplätzen innerhalb des im Angebot zum Vertragsschluss beschriebenen Betriebsteils oder des beschrie benen Unternehmens zeitgleich zu nutzen. Die Nutzung ist auf diesen Betriebsteil oder dieses Unternehmen beschränkt. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen mit anderen in einem Unternehmensverbund steht.

3.6 Sofern der Lizenznehmer nur Updates oder Upgrades zu einer bestehenden Ausgangsversi on erworben hat, ist er zur Nutzung dieser Upda tes oder Upgrades nur für die Originalsoftware, berechtigt, wenn er diese besitzt und nutzt und Inhaber einer für die Originalsoftware gültigen Lizenz ist.

3.7 Das Recht zur Nutzung der Software umfasst das Recht, die Software zu vervielfältigen, so weit dieses notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Software vom Datenträger oder von einem Downloadmedium – z.B. Internet auf die Festplatte, auf den Massespeicher, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher oder Cache. Soweit der Lizenznehmer weitere Kopierlizenzen im Sinne von Nummer 4 des EULA erworben hat, ist er zugleich berechtigt, die Software auf transpor table Speichermedien (CDROM o.ä.) zu verviel fältigen.

3.8 Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Original software nach Maßgabe der Bedingungen die ses Absatzes an Dritte zu veräußern: Die zulässige Weiterveräußerung gegenüber Dritten setzt voraus, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber vor Veräußerung den Dritten benennt, der die Software und die Rechte zur Nutzung erwirbt. Die Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn dem Dritten gegenüber die Originaldatenträger einschließlich aller Kopien der Software, der Handbücher und etwaigen schriftlichen und elektronischen Begleitmaterials, die Lizenzbriefe oder Lizenzverbriefungen auf Datenträgern oder elektronischen Bauteilen sowie die Updates und Upgrades und die Verbriefungen der an diesen Produkten bestehenden Lizenzen übergibt. Die Weiterveräußerung kann nur mit einer vollstän digen Übertragung der Nutzungsrechte einher gehen. Eine teilweise Übertragung von Nut zungsrechten ist nicht gestattet.

3.9 Der Lizenznehmer ist in keiner Weise berechtigt, die Software an Dritte zu vermieten, zu verpach ten oder zu verleihen. Er ist weiterhin nicht be rechtigt, die Software zu bearbeiten oder ander weitige Änderungen an der Software vorzuneh men.

3.10 Der Lizenznehmer ist zur Vervielfältigung oder Rückübersetzung des Codes (Reverse Engineering / Disassembling) oder der Code form nur dann ohne Zustimmung des Lizenzge bers berechtigt, wenn die Vervielfältigung oder Übersetzung ohne die normale Auswertung zu beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen des Lizenzgebers unzumutbar zu verletzen unerlässlich ist, um die erforderlichen Informati onen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten. Dies gilt allerdings nur, sofern folgende Bedingungen er füllt sind: die Handlungen werden vom Lizenznehmer oder einer anderen zur Verwendung eines Vervielfäl tigungsstücks des Programms berechtigten Per son oder in deren Namen von einer hierzu er mächtigten Person vorgenommen, die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die im vo rangegangenen Absatz genannten Personen nicht ohne weiteres zugänglich gemacht, die Handlungen beschränken sich auf Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind, die im Rahmen einer zulässigen Dekompilierung gewonnenen Informationen dürfen nicht zu an deren Zwecken als zur Herstellung der Interope rabilität des unabhängig geschaffenen Pro gramms verwendet werden, sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms not wendig ist, für die Entwicklung oder Herstellung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzende Handlungen dürfen die se Informationen ebenfalls nicht verwendet wer den. 3.11 Sofern der Lizenznehmer keine Kopierlizenzen erworben hat, ist ihm die Erstellung einer Siche rungskopie gestattet, die deutlich zu kennzeichnen ist. Die Seriennummer, der Umstand, dass es sich um eine Sicherungskopie handelt, Datum des Erwerbs und Datum der Erstellung der Sicherungskopie sind zu vermerken.

4. Kopierlizenz

4.1 Der Lizenznehmer kann vom Lizenzgeber Kopierlizenzen erwerben, die ihn berechtigen, Kopien der Software auf portablen Datenträgern zu fertigen. Der Umfang der Rechteeinräumung bezüglich der gefertigten Kopien bestimmt sich nach Nummer 3.2, 3.3, 3.7 – 3.10 dieses EU LAs.

4.2 Der Lizenznehmer ist berechtigt, so viele Kopien der Software anzufertigen, wie er Kopierlizenzen erworben hat. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die gefertigten Kopien mit den ihm überlassenen Seriennummern oder Lizenzcodenummern zu kennzeichnen. Die Anzahl der dem Lizenzneh mer überlassenen Seriennummeraufkleber oder Lizenzcodenummeraufkleber entspricht der An zahl der erworbenen Kopierlizenzen. Sollte dem Lizenznehmer nur eine Seriennummer oder Li zenzcodenummer zur Verfügung gestellt wer den, so ist er berechtigt so viele Kopien anzufer tigen, wie in der schriftlich übergebenen Kopier lizenz bestätigt bzw. dem Lizenzbrief vereinbart wurden. In diesem Fall ist der Lizenznehmer da zu verpflichtet, alle Kopien mit der entsprechen den Seriennummer oder Lizenzcodenummer zu kennzeichnen.

4.3 Die Kopierlizenz berechtigt den Lizenznehmer nicht, von den gefertigten Kopien weitere Kopien zu fertigen oder die gefertigten Kopien zu ver äußern. Der Lizenznehmer verpflichtet sich ge genüber dem Lizenzgeber, Auskunft über die gefertigten Kopien zu erteilen und diese schrift lich nachzuweisen.

5. Akademische Software

5.1 Ist die Software ausdrücklich für akademische Zwecke ausgewiesen, so räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Rechte zur Nutzung die ser Software nur zu diesen ausgewiesenen aka demischen Zwecken ein. Die Nutzung der Soft ware ist nur im Rahmen eines qualifizierten Nut zerkreises zulässig. Hat der Lizenznehmer Zwei fel hinsichtlich der Zuordnung seiner Person zu einem qualifizierten Benutzerkreis, so muss er sich unmittelbar mit dem Lizenzgeber in Verbindung setzen.

5.2 Die Nutzung der Software zu anderen als unter 5.1 genannten Zwecken ist nicht zulässig, insbesondere die Weiterveräußerung der Software und die damit verbundene Rechteübertragung zu anderen Zwecken als den ausgewiesenen akademischen Zwecken, ist unzulässig.

5.3 Eine Veräußerung von Software, deren Berechtigung zur Nutzung sich auf akademische Zwecke beschränkt, zum Zwecke der Gewinnerzielung ist nicht gestattet.

6. Verletzung von Nutzungsrechten

6.1 Im Falle eines Verstoßes gegen die Regelungen unter Punkt 3 bis 5 durch den Lizenznehmer, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 pro Verletzungshandlung zu zahlen.

6.2 Der Lizenzgeber ist im Falle einer Verletzung seiner Nutzungsrechte unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lizenznehmer hat in diesem Falle sämtliche Software einschließlich aller Begleitmaterialien an den Lizenzgeber zurückzugeben. Soweit Sicherungskopien gefertigt wurden oder im Rahmen von Kopierlizenzen Kopien angefertigt wurden, sind diese zu vernichten. Auf Hardware installierte Software ist zu löschen. Die Vernichtung und Löschung ist dem Lizenzgeber auf erstes Anfordern schriftlich nachzuweisen.

7. Vergütung

Soweit die Vertragsparteien eine Vergütung vereinbart haben, gilt folgendes: Die Vergütung ist sofort zur Zahlung fällig. Im Verzugsfalle hat der Lizenznehmer die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

8. Nichtverfügbarkeit der Leistung

Ist die vom Lizenzgeber geschuldete Leistung durch unvorhersehbare oder von ihm nicht zu vertretende Umstände nicht verfügbar, so ist dieser berechtigt, von der Leistung Abstand zu nehmen. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, den Lizenznehmer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung zu unterrichten. Soweit der Lizenznehmer zu diesem Zeitpunkt bereits einen Kaufpreis in voller oder anteiliger Höhe gezahlt hat, verpflichtet sich der Lizenzgeber gegenüber dem Lizenznehmer, die geleistete Zahlung unverzüglich zurückzuerstatten.

9. Mängelansprüche

9.1 Soweit der Lizenznehmer Kaufmann ist und es sich für beide Vertragsparteien um ein Handelsgeschäft handelt, hat der Lizenznehmer die Software unverzüglich nach deren Ablieferung durch den Lizenzgeber oder deren Download, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lizenzgeber unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Lizenznehmer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Lizenznehmers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die vorangegangenen Bestimmungen gelten nicht, wenn und soweit der Lizenzgeber einen Mangel arglistig verschwiegen haben sollte.

9.2 Ein Mangel der Software liegt vor, wenn diese bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt oder sich zur vertraglich vereinbarten Verwendung nicht eignet.

9.3 Kein Mangel liegt vor, wenn der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftlich Zustimmung des Lizenzgebers in die Software eingegriffen hat und der Mangel nach dem Eingriff aufgetreten ist. Dem Lizenznehmer ist der Nachweis gestattet, dass der Mangel der Software nicht auf dem Eingriff beruht. Ein Mangel liegt weiterhin nicht vor, wenn die Software auf einer Hardware oder einem Betriebssystem eingesetzt wird, die den Anforderungen nicht entspricht, die im Angebot zum Abschluss des Vertrages oder in den Produktbeschreibungen festgehalten sind.

9.4 Tritt ein Mangel auf, ist der Lizenzgeber nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder einen Ersatz der Software zu liefern (Nacherfüllung).

9.5 Der Lizenzgeber kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels der Software angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits durch den Lizenznehmer bezahlt ist.

9.6 Die Nacherfüllung gilt nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Lizenznehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern dem Lizenzgeber ein Verschulden zur Last fällt, ist der Lizenznehmer berechtigt, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen.

9.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Ablieferung der Software beim Lizenznehmer.

9.8 Der Lizenzgeber übernimmt keine Garantie. Mitarbeiter des Lizenzgebers sind zur Garantiezusage nicht berechtigt. Auf eine Garantiezusage des Lizenzgebers kann sich der Lizenznehmer nur dann berufen, wenn diese durch den Lizenzgeber selbst oder dessen gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurde.

10. Software-Vorversionen

10.1 0Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer können die Überlassung von SoftwareVorversionen vereinbaren. SoftwareVorversionen zeichnen sich insbesondere durch die Kennzeichnung mit „Alpha“, „Beta“, „Release Candidate“ oder ähnlichen Kennzeichnungen aus. Die Überlassung von SoftwareVorversionen, sofern nicht individuelle Abreden oder anderweitige Vereinbarungen getroffen sind, ist im folgenden abschließend geregelt:

10.2 Die Software-Vorversion wird dem Lizenznehmer ausschließlich zu Testzwecken überlassen. Sie dient nicht dem Einsatz im laufenden Geschäftsbetrieb und darf nicht auf EDV-Anlagen bzw. Netzwerken verwendet werden, die im laufenden Geschäftsbetrieb stehen. Der Lizenznehmer erwirbt mit der Software-Vorversion das Recht zur Nutzung dieser Software gemäß Nummer 3.2, 3.7-3.10 dieses EULAs für den Zeitraum der Überlassung, jedoch mit der Einschränkung aus Satz 2 dieses Absatzes.

10.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber sämtliche Fehlermeldungen, Usabilityfehler etc. schriftlich mitzuteilen und dabei die Entstehung des Fehlers, Zeit und Ort seines Auftretens zu beschreiben. 10.5 Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, soweit diese ihre Ursache in einem Zuwiderhandeln gegen vorstehende Regelungen durch den Lizenznehmer, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfen hat.

11. Haftung

11.1 Der Lizenzgeber haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz nach den gesetzlichen Regelungen.

11.2 Der Lizenzgeber haftet im Übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Darüber hinaus ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.3 Die Haftung auf Schadensersatz nach Nummer
111.2, Satz 1 ist summenmäßig auf den Auftragswert beschränkt.

11.4 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Lizenznehmer regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

11.5 Die Regelung unter Nummer 10.4 des EULAs bleibt unberührt.

12. Schutzrechte Dritter

12.1 Der Lizenzgeber erklärt, dass die vertragsgegenständliche Software einschließlich der Pläne und Dokumentationen frei von Rechten Dritter ist. 12.2 Im Falle Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch Schutzrechte Dritter stehen dem Lizenznehmer die Mängelansprüche gem. Nr. 9 dieses EULA zu. 12.3 Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Lizenznehmer wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter im Bezug auf die vertragsgegenständliche Software behauptet werden. Die Haftungsfreistellung umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung des Lizenznehmers.

13. Ausfuhr

Die Ausfuhr von Software einschließlich der dazugehörigen Daten und Unterlagen kann, z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Lizenznehmer ist in diesem Falle verpflichtet, die jeweils erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen in eigener Verantwortung zu erwirken und Lieferungen nur nach Maßgabe dieser Genehmigung auszuführen.

14. Aufrechnung/Zurückbehaltung

Der Lizenznehmer ist zur Aufrechnung von Forderungen gegenüber dem Lizenzgeber nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Lizenznehmer aus anderen als aus auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

15. Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers oder Dritter

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers oder Dritter werden nicht Vertragsgegenstand, dies gilt auch dann, wenn der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, insbesondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie die Zahlung Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Abänderung oder einen Verzicht auf diese Schriftformerfordernis. 16.2 Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. 16.3 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus und im Zusammenhang sich ergebende Streitigkeiten zwischen den Parteien wird, soweit zulässig, der Sitz des Lizenzgebers vereinbart. Der Lizenzgeber ist darüber hinaus berechtigt, an seinem Sitz Klage einzureichen. Stand: April 2002

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